Bau-Fachwissen

Ratgeber Bauen und Sanieren

Müssen Mieter beim Auszug Erosionen an Außentüren und Fenstern verantworten?

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Wohnt man in einer Mietwohnung, mag es durchaus nach einiger Zeit vorkommen, dass ein Aus- bzw. Umzug bevorsteht. Wie auch bei Auszügen aus dem Eigenheim sind diese i in der Regel mit viel Arbeit, Zeit und Stress verbunden. Überflüssige Arbeiten gilt es tunlichst zu vermeiden. Es mag vorkommen, dass auch die alte Mietwohnung im Laufe der Monate oder Jahre etwas an Ansehen verloren hat und einer Renovierung bedarf – doch welche Bereiche davon müssen Sie selbst reparieren, und für welche darf Sie der Vermieter nicht verantworten?

Derlei Dinge werden natürlich im Mietvertrag festgeschrieben, aber auch dieser Vertrag liegt bestimmten Regeln zugrunde. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter nicht vom Mieter verlangen darf, Fenster und Außentüren von außen zu streichen. Verpflichtungen zur Sanierung an den Innenwänden der Fenster und Türen sind hingegen zulässig. Selbst wenn eine bestimmte Klausel im Mietvertrag also den Mieter maßgeblich dazu auffordert, Türen und Fenster komplett – sprich, einschließlich der Außenwand – zu renovieren, streichen oder sanieren, so ist diese Verpflichtung also nicht zulässig.

So nämlich entschied das Berliner Kammergericht in einem Urteil am 17. 09. 2007. Aufgrund der unangemessenen Benachteiligung des Mieters ist eine derartige Klausel im Mietvertrag nicht zulässig und kann als nichtig angesehen werden. Es übersteige demnach die Pflichten des Mieters; lediglich zur Renovierung innerhalb der Wohnung könne er verpflichtet werden.

Zu dieser Renovierungspflicht können dafür allerdings recht vielfältige Aufgaben zählen; abhängig davon, was im Mietvertrag festgeschrieben steht. Es ist vollkommen zulässig, den Mieter zu Schönheits-Reparaturen an etwa den Wänden, Decken und Fenstern zu verpflichten. Dies alles fällt unter die Renovierungspflicht. Grob lässt sich der Zuständigkeitsbereich des Mieters also als die Fläche innerhalb der „eigenen“ Wände beschreiben. Sämtliche Schönheitskuren, die außerhalb der Wohnung am Haus, etwa an der Außenwand, stattfinden, müssten vom Vermieter übernommen, finanziert und verantwortet werden. Wenn der Mietvertrag den Mieter maßgeblich dazu verpflichtet, so könnte die gesamte Renovierungs-Klausel hinfällig werden und der Mieter brauch möglicherweise überhaupt keine Renovierung zu übernehmen. Es empfiehlt sich also, stets ein aufmerksames Auge auf die im Mietvertrag ausgedrückten Verpflichtungen zu haben.

Autor: Sotirios Marinis

Hallo. Hier schreibt Sotirios Marinis. Seit rund 15 Jahren bin ich in der Baubranche tätig. Aufgrund dieser langen Zeit konnte ich mir viele fachliche Kenntnisse erwerben, das ich gerne hier mit Euch teilen möchte…

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